Pex-Net: der ACR Extraktions One-Stop-Shop
  • Home
  • F&E-Leistungen
  • One-Stop-Shop
  • Danke
  • Literatur
    • PExiklopädie
  • PExiklopädie
    • Martkanalyse und Prognosen
    • Rechtliche Grundlagen
    • Wirkung und Effekte von Pflanzenextrakten
      • Produkte, Bestandteile und ihre Funktionalität
      • Auswahl der Extrakte für das PEX-Net Projekt
      • Wirkung spezifischer Pflanzenextrakte
    • Extraktion von Pflanzenextrakten gemäß Hersteller
    • Cannabis: Effekte und Studien
      • Decarboxylierung
      • Bandbreite
      • Nebenprodukte von Hanf
      • Wirkung
      • Verschiedene Studien zur Wirksamkeit von Cannabis
    • Extraktionstechnologie
      • Eignung der Verfahren
      • Extraktionsverfahren für CBD
      • Beschreibung verschiedener Extraktionsverfahren
        • Lösungsmittelverordnung
    • Verkapselung
      • Trocknungsverfahren
        • Relevanz, Trends & Wirtschaftlichkeit
    • Studien: Trocknung von Hanf
      • Sprühtrocknung von Hanfsamenöl
      • Hot-Melt-Extrusion zur Decarboxylierung von CBD
      • Trocknung von Lavendel
    • Kurz & Knapp
  • Ergebnisse
  • Kontakt
Wir fördern KMU.

Lösungsmittelverordnung

Lösungsmittelverordnung

  • 1. „Diese Verordnung gilt für Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln oder deren Zutaten verwendet werden; für Extraktionslösungsmittel zur Herstellung von Zusatzstoffen, Vitaminen oder sonstigen Nährzusatzstoffen jedoch nur dann, wenn diese ausdrücklich in den Anlagen angeführt sind.
  • 2. „Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.“
  • 3. (1) Als Extraktionslösungsmittel dürfen ausschließlich folgende verwendet werden:
  1. a) Wasser, dem gegebenenfalls Stoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
  2. b) andere Lebensmittel mit Lösungsmitteleigenschaften und
  3. c) die in Anlage 1 genannten Stoffe

zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Verwendung des Extraktionslösungsmittels lediglich zur Folge hat, daß Rückstände oder Rückstandsderivate in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;

  1. die in Anlage 2 genannten Stoffe für die dort angeführten Verwendungszwecke und unter Einhaltung der dort genannten Rückstandshöchstwerte;
  2. die in Anlage 3 genannten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern. Die Restgehalte an Rückständen im verzehrfertigen, aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt dürfen die in dieser Anlage genannten Werte nicht überschreiten.

(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß den Anlagen;
  2. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers;
  3. der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist;
  4. die Nettofüllmenge in Volumseinheiten;
  5. das Los (Charge);

6. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.

Anlage 1

Extraktionslösungsmittel zur allgemeinen Verwendung

Propan

Butan

Ethylacetat

Ethanol

Kohlendioxid

Aceton *)

Distickstoffmonoxid

_________________

*) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.


Anlage 2

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten

Klicken Sie hier, um den Text zu bearbeiten.

Bezeichnung Verwendungsbedingungen Rückstandshöchstwerte

Hexan 1) 2)

Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter

1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter

 

Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl

10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält

   

30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden

 

Herstellung von entfetteten Getreidekeimen

5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
Methylacetat

Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee

Herstellung von Zucker aus Melasse
1 mg/kg im Zucker
Ethylmethylketon 2)

Fraktionierung von Fetten und Ölen

5 mg/kg im Fett oder Öl

  Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee
Dichlormethan Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee
Methanol Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein

10 mg/kg

Propan-2-ol Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein 10 mg/kg
Dimethylether

Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3)

0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine

  Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine

_____________________________

1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.

2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.

3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die  teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.

4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.


Anlage 3

Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen

Bezeichnung Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt
Diethylether 2 mg/kg
Hexan * 1 mg/kg
Cyclohexan 1 mg/kg
Methylacetat 1 mg/kg
Butan-1-ol 1 mg/kg
Butan-2-ol 1 mg/kg
Ethylmethylketon *) 1 mg/kg
Dichlormethan 0,02 mg/kg
Propan-1-ol 1 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan 0,02 mg/kg
Methanol 1,5 mg/kg
Propan-2-ol 1 mg/kg

___________

*) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig [67]

Impressum
Datenschutzinformation
Cookies