zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Verwendung des Extraktionslösungsmittels lediglich zur Folge hat, daß Rückstände oder Rückstandsderivate in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen;
(2) Jedes der in den Anlagen 1 bis 3 angeführten Extraktionslösungsmittel darf im Kilogramm nicht mehr als 1 mg Arsen, 1 mg Blei und keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan 50 mg nicht überschreiten.Zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmte Stoffe der Anlagen 1 bis 3 sind auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem damit verbundenen Etikett leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
6. erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.
(2) Abweichend davon dürfen die in Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 genannten Angaben auch nur in den die Ware begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
Anlage 1
Extraktionslösungsmittel zur allgemeinen Verwendung
Propan
Butan
Ethylacetat
Ethanol
Kohlendioxid
Aceton *)
Distickstoffmonoxid
_________________
*) Aceton darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden.
Anlage 2
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen und Rückstandshöchstwerten
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| Bezeichnung | Verwendungsbedingungen | Rückstandshöchstwerte |
|
Hexan 1) 2) |
Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter |
1 mg/kg im Fett, Öl oder in der Kakaobutter |
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Herstellung von entfettetem Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl |
10 mg/kg im Lebensmittel oder Verzehrprodukt, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält |
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30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Letztverbraucher abgegeben werden |
||
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Herstellung von entfetteten Getreidekeimen |
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen | |
| Methylacetat |
Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee 20 mg/kg im Kaffee oder Tee Herstellung von Zucker aus Melasse |
1 mg/kg im Zucker |
| Ethylmethylketon 2) |
Fraktionierung von Fetten und Ölen |
5 mg/kg im Fett oder Öl |
| Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 20 mg/kg im Kaffee oder Tee | |
| Dichlormethan | Extraktion von Inhaltsstoffen wie Koffein und Bitterstoffe aus Kaffee und Tee | 2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg im Tee |
| Methanol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein |
10 mg/kg |
| Propan-2-ol | Lebensmittel und Verzehrprodukte allgemein | 10 mg/kg |
| Dimethylether |
Herstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine 3) |
0,009 mg/kg in entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen, einschließlich Gelatine |
| Herstellung von Kollagen 4) und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine |
3 mg/kg in Kollagen und Kollagenderivaten, ausgenommen Gelatine |
_____________________________
1) Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht, die zwischen 64 ºC und 70 ºC destillieren.
2) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig.
3) „Gelatine“ bedeutet ein natürliches, lösliches Protein, gelierend oder nichtgelierend, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Knochen, Häuten und Fellen, Sehnen und Bändern von Tieren gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wird.
4)„Kollagen“ bedeutet ein Erzeugnis auf Eiweißbasis aus tierischen Knochen, Häuten, Fellen und Sehnen, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden ist.
Anlage 3
Extraktionslösungsmittel mit festgelegten Verwendungsbedingungen
| Bezeichnung | Restgehalte im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel oder Verzehrprodukt |
| Diethylether | 2 mg/kg |
| Hexan * | 1 mg/kg |
| Cyclohexan | 1 mg/kg |
| Methylacetat | 1 mg/kg |
| Butan-1-ol | 1 mg/kg |
| Butan-2-ol | 1 mg/kg |
| Ethylmethylketon *) | 1 mg/kg |
| Dichlormethan | 0,02 mg/kg |
| Propan-1-ol | 1 mg/kg |
| 1,1,1,2-Tetrafluorethan | 0,02 mg/kg |
| Methanol | 1,5 mg/kg |
| Propan-2-ol | 1 mg/kg |
___________
*) Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist unzulässig [67]
